G. Mit Schreiben vom 7. April 2016 hat die Vertreterin bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Sie beantragt, das Gesuch um Revision gutzuheissen und auf die Gebühr von CHF 200.-- zu verzichten. In der Begründung führt sie insbesondere aus, dass es der Steuerverwaltung ein Leichtes gewesen wäre, festzustellen, dass die Rekurrentin Steuerrückerstattungen erhalten habe. Die Verletzung der Untersuchungspflicht habe zu einer massiven und vom Gesetzgeber nicht gewollten Überbesteuerung der Rekurrentin geführt.