F. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. März 2016 (pag. 64) kostenlos ab. In der Begründung gibt sie zu, dass sie die Steuerrückerstattungen bei der Vermögensvergleichsberechnung übersehen hat. Die Begründung ist im Grundsatz dieselbe wie in der Verfügung vom 25. August 2015. An dieser ändere der Hinweis, dass die Rekurrentin überfordert gewesen sei nichts. Denn mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum der steuerpflichtigen Person stelle kein Revisionsgrund dar. Bezüglich der auferlegten Gebühr verweist die Steuerverwaltung auf die kantonale Gebührenverordnung.