E. Dagegen erhob die Vertreterin mit Schreiben vom 8. September 2015 Einsprache. Sie beantragte das Gesuch gutzuheissen und auf die Gebühr von CHF 200.-- zu verzichten. Die Einsprache begründete sie damit, dass die Steuerverwaltung den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Denn wer kenne die Steuerrückzahlungen besser als die Steuerverwaltung, welche diese verfügt und ausbezahlt habe. Die Rekurrentin habe die Steuererklärung ordnungsgemäss ausgefüllt und alle Einkommens- und Vermögensbestandteile deklariert. Zudem habe sie die nachträglich verlangten Unterlagen fristgerecht eingereicht.