D. Mit Verfügung vom 25. August 2015 (pag. 56) wies die Steuerverwaltung das Gesuch ab und auferlegte eine Gebühr von CHF 200.--. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass offen gelassen werden könne, ob seitens der Steuerverwaltung Verfahrensgrundsätze