C. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 (pag. 51) stellte die D.________ AG (Vertreterin) ein Gesuch um Revision der rechtskräftigen Veranlagung pro 2013. In der Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass die Vermögenszunahme der Rekurrentin aus Steuerrückerstattungen stamme. Die Rekurrentin habe aus der gemeinsamen Veranlagung mit ihrem Ehemann für die Jahre 2009 bis 2011 Steuern zurückerstattet erhalten. Diese würden den von der Steuerverwaltung berechneten Fehlbetrag erklären.