Die Rekurrentin war aufgefordert worden, aufzuzeigen, aus welchen Quellen der Fehlbetrag gedeckt worden sei. Ohne Gegenbericht mit entsprechenden Unterlagen bis am 22. August 2014 werde die Veranlagung vorgenommen und der Fehlbetrag von rund CHF 65'000.-- als steuerbares Einkommen aufgerechnet. Die Rekurrentin hatte sich dazu nicht vernehmen lassen. Die Verfügungen vom 8. Oktober 2014 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.