{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2017-06-06", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2016-146_2017-06-06.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2016_146_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebca260a0fe15b4e1a4d6b9e0454a80183a1fb823fe63fd0c57dc09aa7da587b848bb7d35efd3ed19369bfc6ca5b1d0edb?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebca260a0fe15b4e1a4d6b9e0454a80183a1fb823fe63fd0c57dc09aa7da587b848bb7d35efd3ed19369bfc6ca5b1d0edb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2016_146", "Checksum": "f12092b9660e96d6377b7a18b0234b2c"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2016 146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 06.06.2017 100 2016 146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 06.06.2017 100 2016 146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 06.06.2017 100 2016 146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2013 - keine Revision wegen Ausschlussgrund | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:25", "Checksum": "8cefd6deef873a25a1db45c1902a6431", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 06.06.2017 100 2016 146\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2013 - keine Revision wegen Ausschlussgrund | die kantonalen Steuern\n\n100 16 146\n200 16 109\nGemeinde: E.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 8.6.2017 PKA/AMO/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 6. Juni 2017\n\nEs wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Antenen und Glatthard sowie Mosimann und\nWermuth als Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________\n\nvertreten durch\n\nC.________, D.________ AG\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2013 (Revision)\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (geb. 1945; Rekurrentin) war mit B.________ (geb. 1944) verheiratet.\nB.________ starb 2012. Aus Verfügungen vom 5. März 2013 bzw. 11. September 2013 ergeben sich – aus beglichenen Steuerforderungen – Saldi zu Gunsten der Rekurrentin von insgesamt CHF 120'139.20 für die Steuerjahre 2009 bis 2011 bzw. CHF 7'532.15 für das Steuerjahr\n2012, welche der Rekurrentin innert 30 Tagen auf ihr Bankkonto überwiesen würden. Aus denselben Verfügungen ergeben sich auch zwei Saldi von CHF 287.55 (für das Steuerjahr 2010)\nbzw. CHF 2'981.45 (für das Steuerjahr 2012) zu Lasten der Rekurrentin.\n\nB. Mit Verfügungen vom 8. Oktober 2014 (pag. 49) wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) für das Steuerjahr 2013 bei den\nkantonalen Steuern auf ein steuerbares Einkommen von CHF 155'000.-- (satzbestimmendes\nEinkommen: CHF 158'600.--; pag. 40) und bei der direkten Bundessteuer auf ein solches von\nCHF 167'100.-- (pag. 38) veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 2'123'000.--\n(satzbestimmendes Vermögen: CHF 2'198'000.--; pag. 40) taxiert. An der Deklaration der Rekurrentin (pag. 34) nahm die Steuerverwaltung mehrere Korrekturen vor. Insbesondere rechnete sie der Rekurrentin unter Ziffer 2.25 \"weitere Einkünfte steuerbar\" von CHF 65'000.-- auf\n(pag. 48 und 44). In der Begründung steht dazu, dass das Einkommen gemäss Brief vom\n29. Juli 2014 nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand erhöht wird. Die Steuerverwaltung hatte der Rekurrentin mit Schreiben vom 29. Juli 2014 (pag. 36) mitgeteilt, dass sich bei\nder Vermögensvergleichsberechnung ein Fehlbetrag von CHF 65'855.-- ergeben habe. Die Rekurrentin war aufgefordert worden, aufzuzeigen, aus welchen Quellen der Fehlbetrag gedeckt\nworden sei. Ohne Gegenbericht mit entsprechenden Unterlagen bis am 22. August 2014 werde\ndie Veranlagung vorgenommen und der Fehlbetrag von rund CHF 65'000.-- als steuerbares\nEinkommen aufgerechnet. Die Rekurrentin hatte sich dazu nicht vernehmen lassen. Die Verfügungen vom 8. Oktober 2014 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.\n\nC. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 (pag. 51) stellte die D.________ AG (Vertreterin) ein Gesuch um Revision der rechtskräftigen Veranlagung pro 2013. In der Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass die Vermögenszunahme der Rekurrentin aus Steuerrückerstattungen stamme. Die Rekurrentin habe aus der gemeinsamen Veranlagung mit ihrem\nEhemann für die Jahre 2009 bis 2011 Steuern zurückerstattet erhalten. Diese würden den von\nder Steuerverwaltung berechneten Fehlbetrag erklären.\n\nD. Mit Verfügung vom 25. August 2015 (pag. 56) wies die Steuerverwaltung das Gesuch ab\nund auferlegte eine Gebühr von CHF 200.--. Zur Begründung führte sie unter anderem aus,\ndass offen gelassen werden könne, ob seitens der Steuerverwaltung Verfahrensgrundsätze\n\n-2-\nverletzt worden seien, indem sie die Steuerrückerstattungen bei der Berechnung des Fehlbetrags nicht berücksichtigt habe. Denn die Rekurrentin habe weder auf das Schreiben vom\n29. Juli 2014 reagiert, noch habe sie Einsprache erhoben. Somit liege ein Ausschlussgrund vor.\nDenn die Revision sei ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht werde, was bei\nzumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren mittels Einsprache hätte geltend gemacht\nwerden können.\n\nE. Dagegen erhob die Vertreterin mit Schreiben vom 8. September 2015 Einsprache. Sie\nbeantragte das Gesuch gutzuheissen und auf die Gebühr von CHF 200.-- zu verzichten. Die\nEinsprache begründete sie damit, dass die Steuerverwaltung den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Denn wer kenne die Steuerrückzahlungen besser als die Steuerverwaltung, welche\ndiese verfügt und ausbezahlt habe. Die Rekurrentin habe die Steuererklärung ordnungsgemäss\nausgefüllt und alle Einkommens- und Vermögensbestandteile deklariert. Zudem habe sie die\nnachträglich verlangten Unterlagen fristgerecht eingereicht. Die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wiege schwerer als die zumutbare Sorgfalt der Rekurrentin. Deshalb sei ein Revisionsgrund gegeben.\n\nF. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. März 2016 (pag. 64)\nkostenlos ab. In der Begründung gibt sie zu, dass sie die Steuerrückerstattungen bei der Vermögensvergleichsberechnung übersehen hat. Die Begründung ist im Grundsatz dieselbe wie in\nder Verfügung vom 25. August 2015. An dieser ändere der Hinweis, dass die Rekurrentin überfordert gewesen sei nichts. Denn mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum der steuerpflichtigen Person stelle kein Revisionsgrund dar. Bezüglich der auferlegten Gebühr verweist\ndie Steuerverwaltung auf die kantonale Gebührenverordnung.\n\n"}