Vorliegend obsiegen die Rekurrenten zu rund 20 Prozent. Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 1‘000.-- festgesetzt und den Rekurrenten im Umfang des Unterliegens bzw. in Höhe von CHF 800.-- zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren vertreten sind, ihnen jedoch keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: