Weder bei den Rekurrenten noch bei der Tochter gibt es Anzeichen, dass es sich vorliegend um eine Person handelt, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Abzugsfähigkeit der Pflegeplatzkosten und der Kosten für die Familienbegleitung scheitert somit bereits daran, dass keine Behinderung festgestellt werden kann, weshalb es sich erübrigt weiter darauf einzugehen.