Die Unterbringung der Tochter bei der Pflegemutter als eine Massnahme, um das Kindeswohl zu sichern, deutet jedenfalls für sich alleine nicht auf eine Behinderung hin. Weder bei den Rekurrenten noch bei der Tochter gibt es Anzeichen, dass es sich vorliegend um eine Person handelt, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.