6.3 Vorliegend geht in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung aus den Akten nicht hervor, dass die Rekurrenten oder die Tochter der Rekurrentin eine Behinderung im Sinne des BehiG aufweisen. Die Unterbringung der Tochter bei der Pflegemutter als eine Massnahme, um das Kindeswohl zu sichern, deutet jedenfalls für sich alleine nicht auf eine Behinderung hin.