O., N. 163 zu Art. 33 DBG), da im Steuerrecht kein eigener Begriff der Behinderung angewendet wird. Eine Behinderung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres angedauert hat oder voraussichtlich während mindestens eines Jahres andauern wird. Das Element der Dauerhaftigkeit unterscheidet die behinderungsbedingten Kosten auch von den Krankheits- und Unfallkosten, diese entstehen lediglich auf Grund eines vorübergehenden Zustands (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 164 zu Art. 33 DBG).