Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, würden die Kinderalimente bei den Rekurrenten als Einkommen aufgerechnet – obschon diese nicht der Rekurrentin ausbezahlt worden seien – müssten die Auslagen bezüglich der Pflege der Tochter auch zum Abzug zugelassen werden, obschon sie diese Kosten nicht selber getragen habe. Sie habe die Kosten denn auch nicht selber tragen können, da sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben vom Sozialdienst gewissermassen treuhänderisch verwaltet worden seien.