6. Mit ihrem Eventualbegehren beantragt die Vertreterin, es seien die Pflegeplatzkosten und die Kosten für die (sozialpädagogische) Familienbegleitung als behinderungsbedingte Kosten zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, würden die Kinderalimente bei den Rekurrenten als Einkommen aufgerechnet – obschon diese nicht der Rekurrentin ausbezahlt worden seien – müssten die Auslagen bezüglich der Pflege der Tochter auch zum Abzug zugelassen werden, obschon sie diese Kosten nicht selber getragen habe.