Da die Bevorschussung in den früheren Jahren erfolgte und es damals unbeachtlich war, ob die Kinderalimente durch das Gemeinwesen oder durch den Kindsvater als ursprünglichen Alimentenschuldner bezahlt wurden, mussten diese in den entsprechenden Jahren von der Rekurrentin auch besteuert werden oder hätten besteuert werden müssen. Im Jahr 2014 sind diese zurückgezahlten bevorschussten Kinderalimente früherer Jahre daher nicht mehr zu besteuern, könnten jedoch vom leistenden Kindsvater steuerlich abgezogen werden.