-7- Pflegekindverhältnisses bei den leiblichen Eltern, sofern das Kind nicht unter Vormundschaft steht. Minderjährige, welche nicht unter der elterlichen Sorge, sondern unter Vormundschaft stehen, sind selbstständig steuerpflichtig (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 51 f. zu Art. 9 DBG). Dies trifft auch für die Kinderalimente (inkl. Kinderzulagen) zu. Im vorliegenden Fall steht der Rekurrentin die elterliche Sorge über die Tochter zu, so dass die Familienbesteuerung trotz des Pflegekindverhältnisses zum Zuge kommt.