23 DBG (und somit auch dem Art. 7 StHG), womit nicht davon auszugehen ist, dass der Kanton Bern eine abweichende, der vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufende Regelung treffen wollte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass mit dem Begriff "Kinder unter (elterlicher) Obhut" inhaltlich auch die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind gemeint ist (vgl. E. 4.1 hiervor) und nicht bloss ein Teil der elterlichen Sorge.