Angesichts des Erklärungsbedarfs, der im Hinblick auf eine entsprechende Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung bestehen würde, ist dies als klares Indiz anzusehen, dass mit dem Begriff "Obhut" nicht vom Begriff der "elterlichen Sorge" abgewichen werden wollte. Dies insbesondere, da die Abweichungen in der Regel in den Erläuterungen genannt werden und vorliegend zudem festgehalten wird, der Art. 28 StG entspreche dem Art. 23 DBG (und somit auch dem Art. 7 StHG), womit nicht davon auszugehen ist, dass der Kanton Bern eine abweichende, der vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufende Regelung treffen wollte.