4.2 Aus den Materialien ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der bernische Gesetzgeber inhaltlich von der bundesgesetzlichen Regelung abweichen wollte (vgl. Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission vom 17./2.3.1999 zum Steuergesetz 2001, Erläuterungen zu Art. 28 StG auf S. 89). Angesichts des Erklärungsbedarfs, der im Hinblick auf eine entsprechende Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung bestehen würde, ist dies als klares Indiz anzusehen, dass mit dem Begriff "Obhut" nicht vom Begriff der "elterlichen Sorge" abgewichen werden wollte.