2010, N. 6 zu Art. 296 ZGB). Inzwischen wurde der zivilrechtliche Begriff "Obhut" geändert und beinhaltet neu bloss die Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in -6- häuslicher Gemeinschaft zu leben, und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen. Der so neu definierte Begriff entspricht der "faktischen Obhut" des früheren Rechts; im Gegensatz zum früher verwendeten Obhutsbegriff ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht ("rechtliche Obhut") nicht mehr darin enthalten (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N. 6 zu Art. 296 ZGB).