stets gewahrt (Schwenzer/Cottier in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N. 2 ff. zu Art. 296 ZGB). Der Begriff "Obhut" bedeutete im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des total revidierten StG am 1. Januar 2001 die Befugnis, über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden ("rechtliche Obhut") und die Rechte und Pflichten auszuüben, die mit der täglichen Betreuung und Erziehung des Kindes verbunden waren ("faktische Obhut"), womit die Obhut grundsätzlich Teil der elterlichen Sorge war (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., 2010, N. 6 zu Art.