Hierbei wird ersichtlich, dass die zivilrechtlichen Begriffe der "elterlichen Sorge" und der "Obhut" nicht deckungsgleich sind. Die elterliche Sorge umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. Bestimmung des Aufenthaltsorts, Erziehung und gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens. Oberste Maxime bildet immer das Kindeswohl. Die elterliche Sorge ist ein höchstpersönliches Recht, das weder verzichtbar, übertragbar noch vererblich ist. Jedoch kann die Ausübung der elterlichen Sorge teilweise oder ganz auf Dritte übertragen werden. Der Primat der Inhaber der elterlichen Sorge bleibt dabei aber