4.1 Die Begriffe der "elterlichen Sorge" und der "Obhut" werden in den Steuergesetzen (DBG, StHG und StG) nicht definiert, weshalb auf die zivilrechtliche Umschreibung der Begriffe zurückgegriffen werden kann (vgl. Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 27 zu Art. 10 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 66 zu Art. 23 DBG und N. 48 zu Art. 9 DBG). Hierbei wird ersichtlich, dass die zivilrechtlichen Begriffe der "elterlichen Sorge" und der "Obhut" nicht deckungsgleich sind.