4. Nun wird im StG (anders als im DBG bzw. StHG) nicht der Begriff der elterlichen Sorge, sondern der Begriff der Obhut verwendet (vgl. E. 3 hiervor). Es stellt sich somit die Frage, ob der bernische Gesetzgeber inhaltlich von der bundesgesetzlichen Regelung abweichen wollte, was als nächstes zu prüfen ist.