Massgebend ist grundsätzlich nur, ob der Inhaber der elterlichen Sorge in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ist dies der Fall, kommt es zur Familienbesteuerung mit der Faktorenaddition. Auf den allfällig getrennten Aufenthaltsort des Kindes kommt es dagegen nicht an. Lebt nämlich das minderjährige Kind nicht bei seinem Inhaber der elterlichen Sorge, so hat es im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 ZGB seinen steuerrechtlichen Wohnsitz gleichwohl am Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Sorge (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 53 zu Art. 9 DBG).