-5- Das Einkommen von Kindern unter elterlicher Sorge wird denn auch grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet (sog. Familienbesteuerung; für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbstständig besteuert; vgl. Art. 9 Abs. 2 DBG; Art. 3 Abs. 3 StHG; Art. 10 Abs. 2 StG). Für die Familienbesteuerung wird grundsätzlich nicht vorausgesetzt, dass die Kinder mit dem Inhaber der elterlichen Sorge im selben Haushalt leben. Massgebend ist grundsätzlich nur, ob der Inhaber der elterlichen Sorge in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist.