293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Der die Unterhaltsbeiträge empfangende Elternteil hat diese in beiden Fällen zu versteuern (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 66 zu Art. 23 DBG, mit Hinweisen). 3.4 Kinder stehen unter elterlicher Sorge, solange sie unmündig sind (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB). Die Mündigkeit wird gemäss Art. 14 ZGB nach Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Vorausgesetzt für eine (bundesrechtliche) Besteuerung nach Art. 23 Bst. f DBG (bzw. Art. 7 Abs. 4 Bst. g StHG) wird somit, dass die Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder ausgerichtet werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 66 zu Art. 23 DBG, mit Hinweisen).