3.3 Ferner muss es sich um familienrechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge handeln; freiwillig erbrachte Alimente sind nicht steuerbar (aber auch beim Leistenden nicht abzugsfähig). Auch muss der Empfänger der Unterhaltsbeiträge, der sie als Einkommen zu versteuern hat, ein Elternteil sein (und nicht etwa bloss Vormund), wie auch die Kinder, für welche die Unterhaltsbeiträge bezahlt werden, unter seiner elterlichen Sorge stehen müssen. Unbeachtlich ist es, ob die Unterhaltsbeiträge vom andern Elternteil (häufig dem Vater) bezahlt werden oder ob die Kinderalimente durch das Gemeinwesen bevorschusst werden (Art. 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB;