3.2 Unterhaltsbeiträge (oder Alimente) sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 59 zu Art. 23 DBG). Zu den Unterhaltsbeiträgen gehören auch Kinderzulagen, die ein Elternteil vom andern Elternteil erhält (Leuch/Amonn in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 27 zu Art. 28 StG, mit Hinweisen). Unterhaltsbeiträge können aus Geld- und/oder Naturalleistungen bestehen.