3.1 Grundsätzlich sind Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen steuerfrei (Art. 24 Bst. e DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. g StHG; Art. 29 Bst. e StG), da Leistungen innerhalb der Familie (angesichts des Grundsatzes der Familienbesteuerung; vgl. E. 3.4 hiernach) steuerlich unbeachtlich sind. Dieser Grundsatz kann aber nur solange Gültigkeit haben, als die Familie