3. Gemäss Art. 23 Bst. f DBG und Art. 7 Abs. 4 Bst. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sind Unterhaltsbeiträge steuerbar, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält. Die entsprechende kantonalrechtliche Bestimmung weicht leicht von der Formulierung der bundesrechtlichen Regelungen ab: Nach dem Wortlaut von Art. 28 Bst. f StG sind Unterhaltsbeiträge steuerbar, die ein Elternteil für die unter seiner Obhut stehenden Kinder erhält.