2. Streitig ist, ob die Steuerverwaltung die Kinderalimente (inkl. Kinderzulagen) in der Höhe von CHF 15'320.-- zu Recht als Einkommen aufgerechnet und besteuert hat. Hierbei macht die Vertreterin mit ihrem Hauptantrag geltend, die Kinderalimente seien nicht bei den Rekurrenten zu besteuern, da die Tochter der Rekurrentin, die bei ihrer Pflegemutter lebe, nicht unter der Obhut der Rekurrentin stehe und die Kinderalimente (inkl. Kinderzulagen) ihr nie zugeflossen seien, sondern vom Kindsvater (Kinderalimente) bzw. von seinem Arbeitgeber (Kinderzulagen) direkt an den Sozialdienst überwiesen worden seien.