C. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2015 hat die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Tochter der Rekurrentin befinde sich in einem vertraglich geregelten Pflegekindverhältnis. Die elterliche Gewalt stehe jedoch weiterhin der Rekurrentin zu, weshalb ihr die Kinderalimente als steuerbares Einkommen zuzurechnen seien. Hierbei führe die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen nicht zu einer Umqualifizierung in eine steuerfreie Unterstützungsleistung. Folglich seien die vom Sozialdienst bevorschussten Kinderalimente zu Recht bei den Rekurrenten besteuert worden.