Für die Rekurrenten werde ein separates Sozialhilfekonto geführt. Würden die Kinderalimente bei den Rekurrenten als Einkommen berücksichtigt, müssten die Auslagen bezüglich der Pflege der Tochter auch bei den Rekurrenten abgezogen werden. Wären die Kinderalimente und Kinderzulagen im Jahr 2014 nicht dem Sozialdienst, sondern der Rekurrentin direkt überwiesen worden und hätte die Rekurrentin damit anteilmässige Kosten des Pflegeplatzes und der Familienbegleitung übernommen, wären die Auslagen behinderungsbedingt abzugsberechtigt gewesen, da damit die Voraussetzung des Selbsttragens erfüllt gewesen wäre.