Eventualiter seien die Pflegeplatzkosten und die Kosten für die Familienbegleitung als behinderungsbedingte Kosten anzuerkennen und zum Abzug zuzulassen. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Rekurrentin die Kinderalimente nicht erhalten habe, sondern diese direkt dem Sozialhilfekonto lautend auf die Tochter der Rekurrentin gutgeschrieben worden seien. Gemäss Unterhaltsregelung schulde der Kindsvater nämlich Kinderalimente von monatlich CHF 510.-- plus Kinderzulagen von CHF 230.--. Die Kinderalimente würden durch die Alimenteninkassostelle bevorschusst und direkt als Teilrückerstattung von Sozialhilfeunterstützung an den Sozialdienst überwiesen.