Dagegen erhob E.________ vom Sozialdienst (Vertreterin) namens und im Auftrag der Rekurrenten mit Eingabe vom 26. Juni 2015 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 20. August 2015 teilweise guthiess. Hierbei bestätigte die Steuerverwaltung jedoch die Besteuerung der Kinderalimente, berücksichtigte aber neben dem Kinderabzug den Versicherungsabzug für Verheiratete ohne Pensionskasse oder Säule 3a sowie jenen für ein Kind und die Fahrkosten sowie die Kosten für die auswärtige Verpflegung für beide Rekurrenten. Die geltend gemachten Krankheitskosten für die Tochter berücksichtigte sie dagegen nicht, da diese unter fünf Prozent des Reineinkommens lagen.