Mit vordatierter Veranlagungsverfügung vom 9. Juni 2015 wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) auf ein steuerbares Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 35'200.-- und ein solches bei der direkten Bundessteuer von CHF 47'800.-- veranlagt. Dabei wich die Steuerverwaltung u.a. insofern von der Selbstschatzung der Rekurrenten ab, als sie die vom Sozialdienst der EG F.________ (Sozialdienst) bestätigte Sozialhilfeunterstützung an die Rekurrentin (allenfalls ihrer Familie) in Form von Alimenten in der Höhe von CHF 15'320.-- bei den Rekurrenten als Einkommen aufrechnete. Dagegen erhob E.______