Die Rekurrenten haben in ihrer Steuererklärung pro 2014 die Tochter der Rekurrentin aufgeführt, ohne entsprechende Abzüge für diese zu beantragen und Kinderalimente zu deklarieren. Mit vordatierter Veranlagungsverfügung vom 9. Juni 2015 wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) auf ein steuerbares Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 35'200.-- und ein solches bei der direkten Bundessteuer von CHF 47'800.-- veranlagt.