{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2016-12-01", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2015-407_2016-12-01.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2015_407_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebd8216704a3a52a615d86385f39cd94047e46962b6cfd854ee65641b2ec9dec7e373d02f750361ca116f8554770582c84?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebd8216704a3a52a615d86385f39cd94047e46962b6cfd854ee65641b2ec9dec7e373d02f750361ca116f8554770582c84&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2015_407", "Checksum": "138fe1c908244cbed0e4d7ed03f84336"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2015 407"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 01.12.2016 100 2015 407"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 01.12.2016 100 2015 407"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 01.12.2016 100 2015 407"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2014 - Besteuerung von Kinderalimenten, obwohl direkt an Sozialdienst ausgerichtet / Pflegekindverhältnis / Obhut | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:02", "Checksum": "bce40a07f15b3e24a8843d23fbcc9961", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 01.12.2016 100 2015 407\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2014 - Besteuerung von Kinderalimenten, obwohl direkt an Sozialdienst ausgerichtet / Pflegekindverhältnis / Obhut | die kantonalen Steuern\n\n100 15 407\n200 15 329\nGemeinde: F.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 1.12.2016 RNA/JRO/cae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 1. Dezember 2016\n\nhat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der\nGerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober\n2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von\n\nA.________ und B.________\n\nvertreten durch\n\nE.________, Sozialdienst F.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer 2014\nden Akten entnommen:\n\nA. Die Ehegatten A.________ und B.________ (Rekurrenten) werden vom Sozialdienst der\nEinwohnergemeinde (EG) F.________ finanziell unterstützt. Die Tochter der Rekurrentin,\nC.________ (geboren 2006) lebt in einem vertraglich geregelten Pflegeverhältnis bei ihrer\nGrossmutter D.________ (Pflegemutter). Die Rekurrenten haben in ihrer Steuererklärung\npro 2014 die Tochter der Rekurrentin aufgeführt, ohne entsprechende Abzüge für diese zu beantragen und Kinderalimente zu deklarieren. Mit vordatierter Veranlagungsverfügung vom\n9. Juni 2015 wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________\n(Steuerverwaltung) auf ein steuerbares Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern\nvon CHF 35'200.-- und ein solches bei der direkten Bundessteuer von CHF 47'800.-- veranlagt.\nDabei wich die Steuerverwaltung u.a. insofern von der Selbstschatzung der Rekurrenten ab, als\nsie die vom Sozialdienst der EG F.________ (Sozialdienst) bestätigte Sozialhilfeunterstützung\nan die Rekurrentin (allenfalls ihrer Familie) in Form von Alimenten in der Höhe von\nCHF 15'320.-- bei den Rekurrenten als Einkommen aufrechnete. Dagegen erhob E.________\nvom Sozialdienst (Vertreterin) namens und im Auftrag der Rekurrenten mit Eingabe vom\n26. Juni 2015 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 20. August 2015 teilweise guthiess. Hierbei bestätigte die Steuerverwaltung jedoch die Besteuerung\nder Kinderalimente, berücksichtigte aber neben dem Kinderabzug den Versicherungsabzug für\nVerheiratete ohne Pensionskasse oder Säule 3a sowie jenen für ein Kind und die Fahrkosten\nsowie die Kosten für die auswärtige Verpflegung für beide Rekurrenten. Die geltend gemachten\nKrankheitskosten für die Tochter berücksichtigte sie dagegen nicht, da diese unter fünf Prozent\ndes Reineinkommens lagen.\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid hat die Vertreterin namens und im Auftrag der Rekurrenten mit Eingabe vom 17. September 2015, ergänzt mit Schreiben vom 4. November 2015,\nbei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben\nund die Kinderalimente von CHF 15'320.-- nicht als Einkommen zu besteuern. Eventualiter seien die Pflegeplatzkosten und die Kosten für die Familienbegleitung als behinderungsbedingte\nKosten anzuerkennen und zum Abzug zuzulassen. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Rekurrentin die Kinderalimente nicht erhalten habe, sondern diese direkt dem Sozialhilfekonto lautend auf die Tochter der Rekurrentin gutgeschrieben worden seien. Gemäss Unterhaltsregelung\nschulde der Kindsvater nämlich Kinderalimente von monatlich CHF 510.-- plus Kinderzulagen\nvon CHF 230.--. Die Kinderalimente würden durch die Alimenteninkassostelle bevorschusst und\ndirekt als Teilrückerstattung von Sozialhilfeunterstützung an den Sozialdienst überwiesen. Auch\nder Arbeitgeber des Kindsvaters überweise die monatlichen Kinderzulagen als\n\n-2-\nTeilrückerstattung direkt an den Sozialdienst. Im Jahr 2014 habe der Sozialdienst zudem rückwirkend unverjährte Ansprüche von Kinderzulagen geltend machen können, weshalb die Gesamteinnahmen von laufenden und rückwirkend ausbezahlten Kinderzulagen 2014 überdurchschnittlich hoch gewesen seien. Mit dem Sozialhilfekonto der Tochter würden die Pflegeplatzkosten für die Tochter, die Familienbegleitung sowie sämtliche anderweitige Kosten ergänzend\nzu den Kinderalimenten und Kinderzulagen durch die Sozialhilfe finanziert. Für die Rekurrenten\nwerde ein separates Sozialhilfekonto geführt. Würden die Kinderalimente bei den Rekurrenten\nals Einkommen berücksichtigt, müssten die Auslagen bezüglich der Pflege der Tochter auch bei\nden Rekurrenten abgezogen werden. Wären die Kinderalimente und Kinderzulagen im\nJahr 2014 nicht dem Sozialdienst, sondern der Rekurrentin direkt überwiesen worden und hätte\ndie Rekurrentin damit anteilmässige Kosten des Pflegeplatzes und der Familienbegleitung\nübernommen, wären die Auslagen behinderungsbedingt abzugsberechtigt gewesen, da damit\ndie Voraussetzung des Selbsttragens erfüllt gewesen wäre. Ferner weist die Vertreterin darauf\nhin, dass die Tochter der Rekurrentin bei der Pflegemutter lebe und damit nicht unter der Obhut\nder Rekurrentin stehe, weshalb die Kinderalimente nicht bei den Rekurrenten zu besteuern seien.\n\n"}