Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. Die Akten werden zur Festsetzung der Steuerfaktoren im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgeschickt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Akten werden zur Festsetzung der Steuerfaktoren im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgeschickt.