, 2008, N. 3 und 3a zu Art. 143 DBG). Da die Abweichung des Ergebnisses der Vermögensvergleichsberechnung der Steuerrekurskommission zur Berechnung der Steuerverwaltung gemäss Einspracheentscheid über 10 % liegt (vorliegend beträgt die Abweichung 19 %) und damit erheblich ist, die Steuerverwaltung ihr Ermessen folglich unterschritten hat, erfolgt eine Korrektur des steuerbaren Einkommens zu Ungunsten der Rekurrenten bzw. das aufzurechnende Einkommen beträgt rund CHF 51'651.--. Die Rekurrenten sind über die beabsichtigte Korrektur des steuerbaren Einkommens mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 informiert worden und haben sich mit Eingabe vom 27. Januar 2017 dazu geäussert.