Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das von der Steuerverwaltung ermessensweise festgesetzte Manko von CHF 43'482.-- letztlich um CHF 8'080.-- tiefer als der von der Steuerrekurskommission berechnete Fehlbetrag von CHF 51'651.-- ausfällt bzw. um 19 % abweicht. Die Steuerrekurskommission ist nicht an das Ermessen der Steuerverwaltung gebunden, verfügt sie doch gemäss Art. 198 Abs. 2 StG und Art. 142 Abs. 4 DBG im Rekurs- und Beschwerdeverfahren über die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren.