Dazu haben die Rekurrenten zwei Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin des Rekurrenten eingereicht. Aus diesen ergibt sich, dass dem Rekurrenten im April 2012 und 2013 Überstunden ausbezahlt worden sind in Höhe von CHF 7'392.25 (2013) und CHF 6'336.25 (2012). Insofern zu erwähnen ist, dass die Rekurrenten den Nachweis, wonach das entsprechende Geld im Schliessfach deponiert worden sein soll, nicht erbracht haben. So geht aus den Lohnabrechnungen hervor, dass die Beträge auf das Konto des Rekurrenten überwiesen wurden. Entsprechend müsste für die Barauszahlung ein diesbezüglicher Beleg vorliegen. Ein solcher wurde seitens der Rekurrenten jedoch nicht eingereicht.