5.4 Aus dem Vorerwähnten ergibt sich, dass die Rekurrenten aufgrund der Berechnung des Büchersachverständigen der Steuerrekurskommission und unter Berücksichtigung ihrer Angaben (Schreiben der Rekurrenten vom 27.1.2017) einen Fehlbetrag von CHF 51'651.-- aufweisen (vgl. dazu auch E. 5.5 hiernach). Dieser Fehlbetrag ergibt sich aus der Gegenüberstellung des deklarierten Vermögens pro 2012 und 2013 bzw. der Vermögensveränderung, des erzielten Einkommens und der ermessensweise festgesetzten Lebenshaltungskosten der Rekurrenten