Vorliegend wurden die Lebenshaltungskosten durch die Steuerverwaltung auf Grund der Familienstruktur der Rekurrenten (drei erwachsene Personen und zwei Kinder [eines unter 6 Jahren und eines zwischen 6 und 13 Jahren. Das dritte Kind hatte sein 16. Lebensjahr bereits vollendet und wurde als erwachsene Person eingestuft]) gestützt auf die Haushaltsbudgeterhebungen des BfS und den internen Richtlinien der Steuerverwaltung ermittelt und erfasst. Gemäss den internen Richtlinien werden dabei die Konsumausgaben für Gast- und Beherbergungsstätten, Wohnen und Energie sowie Verkehr nicht gemäss Haushaltsbudgeterhebungen des BfS übernommen.