Hinzu kommt, dass seit dem 25. November 2016 auf der Internetseite des BfS die aktuellsten Zahlen des Zeitraums 2012 bis 2014 zur Verfügung stehen, weshalb die Steuerrekurskommission grundsätzlich auch auf diese abstützt. Bei nachgewiesenen oder zumindest glaubhaft dargelegten, einfachen bzw. sehr einfachen Verhältnissen weicht die Steuerrekurskommission von der BfS-Statistik ab und zieht das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Kreisschreiben B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern in der Fassung vom 1. Januar 2011 (einsehbar unter: , Rubriken "Zivilverfahren / Kreisschreiben / SchKG /