SR 832.10), haben die Versicherer für Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Kinder) eine tiefere Prämie festzusetzen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat im Kreisschreiben Nr. 5.1 vom 28. Mai 2010 (abrufbar unter: , Rubriken "Themen / Krankenversicherung / Rechts- und Vollzugsgrundlagen / Kreisschreiben / Archiv früherer Kreisschreiben") festgehalten, dass die Versicherer eine Reduktion bei der obligatorischen Krankenkassenversicherung ohne weiteren Nachweis bis auf 75 % der Grundprämie eines Erwachsenen senken können. Auch in den aktuelleren Kreisschreiben Nr. 5.1 verweist das BAG auf die Reduktion gemäss Art.