Nichtsdestotrotz haben die Rekurrenten damit wohl nachweisen können, dass im Jahr 2011 Vermögenswerte im Umfang von rund CHF 7'450.-- (CHF 2'000.-- plus EURO 3'650.-- mal rund 1.5 [durchschnittlicher Euro-Kurs vom betreffenden Tag]) aus ausländischen, nicht deklarierten Bankkonten stammten. Da die Rekurrenten auch nachgewiesen haben, dass sie über ein Schliessfach bei der E.________Bank verfügten (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 27.1.2017, Beilage, Mietvertrag bezüglich Schliessfach), ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass das aus D.________ stammende Bargeld dort deponiert worden ist.