Der Büchersachverständige der Steuerrekurskommission hat in seiner Berechnung den gegenüber dem Vorjahr reduzierten Steuerwert des Fahrzeugs (von CHF 510.--) nicht berücksichtigt, da kein effektiver Geldabfluss erfolgt ist und sich der Wert damit nicht auf die Vermögensveränderung auswirkt bzw. bloss auf einer Änderungen in der Bewertung beruht. Weiter haben die Rekurrenten zwei Bankbelege der ausländischen G.________Bank, welche in ________ Sprache verfasst sind, eingereicht (undatiertes Schreiben, eingegangen bei der Steuerrekurskommission am 4.8.2015, Beilage). Die Belege datieren beide aus dem Jahr 2011.