5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angefochtene Schätzung offensichtlich unrichtig ist. Der Büchersachverständige der Steuerrekurskommission hat im Rahmen der Überprüfungsbefugnis nach Art. 142 Abs. 4 DBG bzw. Art. 198 Abs. 2 StG die von der Steuerverwaltung durchgeführte Berechnung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand überprüft und zusätzlich dazu eine eigene Vermögensvergleichsberechnung erstellt, der die nachfolgenden Überlegungen zu Grunde gelegt sind. Tabellarisch dargestellt sieht die überarbeitete Vermögensvergleichsberechnung pro 2013 wie folgt aus (Spalte StRK; Beträge in CHF):